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Verwendungszweck und Verantwortlichkeiten – nori

Stand: 17.08.2026 · Status: Freigabe

Bestandteil der Lizenz- und Nutzungsvereinbarung

1. Parteien und Zweck

  • Anbieter: azuma healthtech GmbH – stellt nori bereit.
  • Betreiber: externer Betreiber – setzt nori im eigenen Verantwortungsbereich ein.
  • Zweck: Sicherstellung der KI-VO-konformen Bereitstellung, insbesondere der Informations- und Dokumentationspflichten.

2. Pflichten des Anbieters

  1. Bereitstellung der für den konformen Betrieb erforderlichen Informationen und Dokumentation, insbesondere:

    • Modell-/Systemkarte
    • Prüfbericht „Nicht-Hochrisiko"
    • Hinweise zur vorgesehenen Nutzung und zu Grenzen.
  2. Information über Kennzeichnung der KI-generierten Ausgaben (Art. 50) und deren bestimmungsgemäße Verwendung.

  3. Unterstützung des Betreibers bei der KI-Kompetenz, soweit anbieterseitig erforderlich.

  4. Information über wesentliche Änderungen, die die Einstufung/Pflichten berühren (Re-Assessment-Trigger).

3. Pflichten des Betreibers

  1. Bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Anbieter-Vorgaben; menschliche Letztentscheidung über Findings.
  2. Einhaltung der Transparenz-/Kennzeichnungspflichten im eigenen Verantwortungsbereich (Art. 50 Abs. 1/4), insbesondere bei externer Weitergabe von Ausgaben.
  3. Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz der eigenen Nutzer (Art. 4).
  4. Beachtung von Datenschutz/AVV und ggf. Drittlandtransfer je genutztem Modell-Provider (Bezug #03).

4. Interne Nutzung (Anbieter = Betreiber)

Bei interner Nutzung entfällt eine separate Vereinbarung. Die o. g. Pflichten werden intern zugeordnet (Produkt-, Betriebs- und Rechtsverantwortung).

5. Bezug zu Datenschutz

Diese Vereinbarung ersetzt keine datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Eine AVV ist gesondert zu schließen, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden.