Verwendungszweck und Verantwortlichkeiten – nori
Stand: 17.08.2026 · Status: Freigabe
Bestandteil der Lizenz- und Nutzungsvereinbarung
1. Parteien und Zweck
- Anbieter: azuma healthtech GmbH – stellt nori bereit.
- Betreiber: externer Betreiber – setzt nori im eigenen Verantwortungsbereich ein.
- Zweck: Sicherstellung der KI-VO-konformen Bereitstellung, insbesondere der Informations- und Dokumentationspflichten.
2. Pflichten des Anbieters
-
Bereitstellung der für den konformen Betrieb erforderlichen Informationen und Dokumentation, insbesondere:
- Modell-/Systemkarte
- Prüfbericht „Nicht-Hochrisiko"
- Hinweise zur vorgesehenen Nutzung und zu Grenzen.
-
Information über Kennzeichnung der KI-generierten Ausgaben (Art. 50) und deren bestimmungsgemäße Verwendung.
-
Unterstützung des Betreibers bei der KI-Kompetenz, soweit anbieterseitig erforderlich.
-
Information über wesentliche Änderungen, die die Einstufung/Pflichten berühren (Re-Assessment-Trigger).
3. Pflichten des Betreibers
- Bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Anbieter-Vorgaben; menschliche Letztentscheidung über Findings.
- Einhaltung der Transparenz-/Kennzeichnungspflichten im eigenen Verantwortungsbereich (Art. 50 Abs. 1/4), insbesondere bei externer Weitergabe von Ausgaben.
- Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz der eigenen Nutzer (Art. 4).
- Beachtung von Datenschutz/AVV und ggf. Drittlandtransfer je genutztem Modell-Provider (Bezug #03).
4. Interne Nutzung (Anbieter = Betreiber)
Bei interner Nutzung entfällt eine separate Vereinbarung. Die o. g. Pflichten werden intern zugeordnet (Produkt-, Betriebs- und Rechtsverantwortung).
5. Bezug zu Datenschutz
Diese Vereinbarung ersetzt keine datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Eine AVV ist gesondert zu schließen, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden.