Zum Hauptinhalt springen

Prüfbericht „Nicht-Hochrisiko-KI-System" – nori

Gegenstand: nori (KI-gestützte Compliance-Analyse-Engine) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 3 und 4 KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689), ErwGr. 65 Stand: 17.08.2026 · Status: Freigabe

Zweck: Dokumentation der Entscheidung und Begründung, weshalb nori nicht als Hochrisiko-KI-System einzustufen ist (Art. 6 Abs. 4 KI-VO).

1. Ergebnis

nori ist kein Hochrisiko-KI-System im Sinne der KI-VO. Begründung in zwei Stufen:

  1. Primär: nori fällt weder unter Anhang I noch unter Anhang III der KI-VO.
  2. Hilfsweise: Selbst bei unterstelltem Anhang-III-Bezug greifen die Ausnahmebedingungen des Art. 6 Abs. 3 (eng begrenzte/vorbereitende Aufgabe, menschliche Aufsicht, kein Profiling).

nori ist auch keine verbotene Praktik nach Art. 5.

2. Systembeschreibung (entscheidungsrelevant)

  • Funktion: Statische, KI-gestützte Analyse von Quellcode gegen regulatorische/sicherheitstechnische Frameworks; Ausgabe textueller Findings/Reports.
  • Rolle im Entscheidungsprozess: nori liefert Vorschläge/Hinweise. Die regulatorische Bewertung (Bestehen/Nichtbestehen, Freigabe) trifft ein menschlicher Auditor.
  • Betroffene: Software-Artefakte und Entwicklungs-/Audit-Teams. Keine automatisierten Entscheidungen über natürliche Personen.
  • Kein Profiling natürlicher Personen; keine Verarbeitung personenbezogener Daten als Bewertungsgegenstand (außer ggf. zufällig im Quellcode enthaltener Daten – kein Bewertungszweck).

3. Prüfung Art. 5 (verbotene Praktiken)

Keine der verbotenen Praktiken (u. a. unterschwellige Manipulation, Social Scoring, biometrische Fernidentifizierung, Emotionserkennung am Arbeitsplatz, Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit) trifft auf nori zu. → Nicht einschlägig.

4. Prüfung Anhang I (Sicherheitsbauteil geregelter Produkte)

nori ist kein Produkt und kein Sicherheitsbauteil eines unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften (Anhang I) fallenden Produkts. Es ist ein eigenständiges Entwicklungs-/Audit-Werkzeug und nicht in ein geregeltes Produkt eingebettet. → Nicht einschlägig.

Hinweis: Dass mit nori u. a. Gesundheits-Software (z. B. DiGA/DiPA) auditiert wird, macht nori nicht selbst zum Medizinprodukt oder dessen Sicherheitsbauteil. nori ist Teil des Entwicklungs-/Prüfprozesses, nicht des geprüften Produkts.

5. Prüfung Anhang III (Hochrisiko-Anwendungsbereiche)

Anhang-III-BereichTrifft auf nori zu?Begründung
1. BiometrieNeinKeine biometrische Identifizierung/Kategorisierung/Emotionserkennung.
2. Kritische InfrastrukturNeinnori ist keine Sicherheitskomponente im Betrieb/Management kritischer Infrastruktur.
3. Allgemeine/berufliche BildungNeinKeine Bewertung von Lernenden, Zugang/Zuteilung zu Bildung.
4. Beschäftigung/PersonalmanagementNeinKeine Einstellungs-, Auswahl- oder Leistungsbewertung von Personen.
5. Zugang zu wesentlichen DienstenNeinKeine Bonitäts-/Anspruchsbewertung; keine Entscheidung über Zugang zu öffentlichen/privaten Leistungen für Einzelpersonen.
6. StrafverfolgungNeinKein Einsatz durch Strafverfolgungsbehörden, keine Risiko-/Beweisbewertung.
7. Migration/Asyl/GrenzkontrolleNeinKein Bezug.
8. Justiz/demokratische ProzesseNeinKeine Unterstützung von Justizbehörden, keine Beeinflussung von Wahlen.

Kein Anhang-III-Bereich ist einschlägig.

6. Hilfsweise: Bewertung nach Art. 6 Abs. 3

Auch wenn (entgegen Abschnitt 5) ein Anhang-III-Bezug unterstellt würde, wäre nori nach Art. 6 Abs. 3 nicht hochriskant, weil es eine der dort genannten Bedingungen erfüllt:

  • (a) eng begrenzte Verfahrensaufgabe – nori prüft Code gegen klar umrissene Controls; und
  • (d) vorbereitende Aufgabe zu einer von Menschen vorgenommenen Bewertung – Findings bereiten die menschliche Compliance-Prüfung vor, ersetzen sie aber nicht.

Die Ausschlussklausel des Art. 6 Abs. 3 (Profiling natürlicher Personen) greift nicht, da nori kein Profiling vornimmt. Damit wäre die Ausnahme einschlägig.

7. Risikobetrachtung und Minderungsmaßnahmen

MaßnahmeUmsetzung in nori
Menschliche AufsichtFindings = Vorschläge; Auditor entscheidet. Feedback-/False-Positive-Annotation im Dashboard.
Nachvollziehbarkeitrun.json je Lauf (Modell, Git-Commit/-Branch, Zeitstempel, Score, Token/Kosten); Findings mit Datei/Zeilen-Referenz.
Qualitätskontrollenori-regression: Precision/Recall/Verdict-Accuracy gegen committete Ground-Truth + Baseline, mit menschlicher Adjudikation.
Determinismus/StabilitätTemplate-basierte Prompts; deterministische Integritäts-Tests in CI.

8. Schlussfolgerung, Verantwortliche, Re-Assessment

Schlussfolgerung: nori ist nicht als Hochrisiko-KI-System einzustufen (Art. 6 Abs. 3/4). Diese Einschätzung ist vor Inverkehrbringen/Inbetriebnahme zu registrieren und auf Anfrage bereitzustellen.

Verantwortlich: nori-Produktverantwortliche/r Dr. Matthias Berger

Re-Assessment auslösende Ereignisse:

  • wesentliche Funktionsänderung (z. B. autonome Freigabe-Entscheidungen ohne menschliche Aufsicht),
  • Einsatz in einem Anhang-III-Kontext,
  • Verarbeitung/Profiling natürlicher Personen,
  • Änderungen der KI-VO oder einschlägiger Leitlinien.